Allgemeine Einkaufsbedingungen der AUSTRIACARD
Plastikkarten und Ausweissysteme Gesellschaft m.b.H.
I. Gültigkeit
Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte, bei denen die AUSTRIACARD Plastikkarten und Ausweissysteme Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: der Käufer) als Empfänger von Produkten und Dienstleistungen (im Folgenden: die Bestellung) handelt. Etwaige abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten (im Folgenden: der Verkäufer) sind nur verbindlich, wenn sie vom Käufer schriftlich anerkannt wurden, selbst wenn kein ausdrücklicher Einwand gegen sie erhoben wurde. Alle Änderungen, Nacherfüllungen und Mehrarbeiten bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung und sind nur für den besonderen Vertrag verbindlich.
II. Angebot
Alle Angebote, Voranschläge, Beratungen, Zertifizierungen usw. des Verkäufers sind für den Käufer entgeltfrei.
Vor der Abgabe eines Angebots muss der Verkäufer ausreichende Auskunft über alle Einzelheiten erhalten, die die Ausführung der Bestellung beeinflussen könnten, und sowohl die Menge als auch die Eigenschaften an die Anfrage anpassen. Mit der Abgabe des Angebots erklärt der Verkäufer, dass er alle ihm übermittelten Daten und Dokumenten in eigener Verantwortung überprüft hat. Die Angebote und Voranschläge gelten als verbindlich im Sinne des § 1170a Abs. 1 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Verkäufer ist an sein Angebot bis zum Beginn des aus den Umständen beabsichtigten oder ersichtlichen Leistungszeitraums, spätestens jedoch 6 Monate ab dem Ablauf der Angebotsfrist oder ab dem Eingang des Angebots beim Käufer, gebunden, soweit keine Angebotsfrist besteht.
III. Aufgabe einer Bestellung
Lieferverträge und Lieferpläne sowie deren Änderungen bedürfen der Schriftform und sind für den Käufer nur verbindlich, wenn sie von der zuständigen Einkaufsabteilung des Käufers herrühren.
Mündliche oder telefonische Bestellungen, sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestellung bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung seitens des Käufers.
Unabhängig von den abgegebenen Angeboten ist nur der Inhalt der schriftlich erteilten Bestellung verbindlich.
Der Tag der Bestellungsaufgabe ist das Datum, an dem die Bestellung abgeschickt wurde.
IV. Bestellungsbestätigung
Der Verkäufer wird unverzüglich an die zuständige Einkaufsabteilung des Käufers die Bestellung schriftlich bestätigen oder abweisen.
Wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb einer Woche (Eingang beim Käufer) nicht bestätigt oder mit dem Ausführungsprozess der Produkte/Dienstleistungen beginnt, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Sofern der Verkäufer die Bestellung nicht bestätigt hat, ist der Käufer berechtigt, von der Bestellung ohne Begründung zurückzutreten. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er vor Eingang der Bestellungsbestätigung erfolgt.
Etwaige Abweichungen von der Bestellung sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der zuständigen Einkaufsabteilung des Käufers. Die vorbehaltlose Annahme der Produkte/Dienstleistungen gilt nicht als Zustimmung.
V. Preise/Zahlung
Die angegebenen Preise sind Festpreise gemäß der vereinbarten Lieferung und schließen alle Steuern (ohne Mehrwertsteuer) und Gebühren ein, sowie alle mit der Ausführung der Bestellung verbundenen Kosten wie Verpackung, Dokumentierung, Schulung, etc. Alle zusätzlichen Kosten, insbesondere für die Aufstellung und die Inbetriebnahme von Maschinenanlagen, für die erforderlichen behördlichen und vermögensrechtlichen Genehmigungen sowie für die Kosten aller Art sind eingeschlossen.
Die Rechnungen müssen die Bestellnummer, die Bestellposition, die Produktebezeichnung, etwaige Mängel, den Einzelpreis sowie die Nummer und das Datum des Lieferscheins enthalten. Die Mehrwertsteuer ist gesondert anzuzeigen.
Sofern nicht anders vereinbart wurde, hat der Käufer nach seiner Wahl Zahlungen innerhalb von 45 Tagen abzüglich 3% Rabatt oder innerhalb von 90 Tagen netto zu leisten. Die Zahlungsfrist beginnt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung und vollständiger Bestellungserfüllung; bei Maschinenanlagen und sonstigen technischen Ausrüstungen nach Probebetrieb sowie erfolgreicher Annahme seitens des Käufers. Bis zur Mängelbeseitigung ist der Käufer berechtigt, die vollständige Zahlung zurückzuhalten, wobei der Rabattanspruch uneingeschränkt bleibt.
Übersteigt der Lieferumfang einer Bestellung oder der Rechnungswert gelieferter Maschinenanlagen oder Ausrüstung den Betrag von 30.000,– EUR, ist der Käufer berechtigt, bis zum Ablauf der Garantiefrist einen Betrag in Höhe von 10% des Bruttorechnungsbetrages einzubehalten. Der Lieferant kann die Einbehaltung in Form geeigneter Bankgarantie eines anerkannten österreichischen Bankinstituts zur Zahlungsabwicklung bereitstellen.
Sofern nicht anders vereinbart ist, werden alle Zahlungen ausschließlich in Euro geleistet.
VI. Lieferfrist, Stornierung
Die Einhaltung der Lieferbedingungen wird durch die Erbringung der Leistung bzw. den Empfang des Liefergegenstandes durch den Käufer oder an einem gesondert vereinbarten Erfüllungsort festgestellt. Mangels anderer Vereinbarung sind Teillieferungen nicht zulässig. Höhere Gewalt ist vom Verkäufer unverzüglich nach ihrem Eintritt mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Im Falle einer bevorstehenden Verzögerung der Lieferung oder Dienstleistung hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der erwarteten Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Liefer- oder Dienstleistungstermins bleibt hiervon unberührt und die Liefer- und Dienstleistungsfristen werden nur verlängert, wenn dies von der zuständigen Einkaufsabteilung des Käufers ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Die Rechtzeitigkeit einer Lieferung/Dienstleistung wird nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages am vorgeschriebenen Liefer- oder Dienstleistungsort.
„Lieferungen oder Dienstleistungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers zulässig. Alle Rechtsfolgen, insbesondere der Gefahrenübergang, der Garantiebeginn und die Rechnungsstellung hängen jedoch vom vereinbarten Termin ab, und der Käufer ist berechtigt, daraus resultierende Kosten, wie Lager- und Versicherungskosten, zu fordern.
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Der Käufer behält sich das Recht vor, im Ganzen oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, selbst wenn der Verkäufer nicht schuldig ist. In diesem Fall ist der Verkäufer nur berechtigt, die bis zum Rücktritt vom Vertrag erweislich erbrachten und gelieferten Produkte/Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. Zusätzliche Ansprüche des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen und er ist verpflichtet, alle Anstrengungen zur Kostenminderung zu unternehmen.
VII. Lieferung, Verpackung, Absendung
Die Lieferung und die Absendung erfolgen immer kostenfrei zu Lasten und auf Gefahr des Verkäufers an den vom Käufer bestimmten Liefer- oder Dienstleistungsort [in Österreich „CPT (Fracht bezahlt bis) und Gefahrübergang am Bestimmungsort“, bei Grenzüberschreitung „DDP nach INCOTERMS 2000“]. In diesem Zusammenhang ist der Verkäufer insbesondere für die ordentliche Ladung, Verstauung, Sicherung und Beschützung unter Beachtung der Fracht, des Transportmittels und der Transportstrecke verantwortlich. Die Lieferung findet zu den üblichen Geschäftsstunden des Käufers statt.
Alle Lieferungen ist ein Lieferschein mit allen Einzelheiten der Bestellung wie Bestellnummer, Teilnummer, genaue Produktenbezeichnung, Bestellposition und bei Grenzübergängen Zoll- und Produktennummer etc. zu begleiten; bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind alle erforderlichen Daten und Nachweise beizufügen. Bei fehlenden oder unvollständigen Liefer- und Absendungsdokumenten behält sich der Käufer das Recht vor, die Annahme auf eigene Kosten und Gefahr abzulehnen.
VIII. Gefahrübergang, Erfüllungsort
Das Eigentum und die Gefahr des Verkäufers gehen bei der Annahme am Aufstellungs-/ Erfüllungsort in Bezug auf Lieferungen mit Aufstellung und Aufbau und beim Eingang der Lieferung am vom Käufer angegebenen Empfangsort, der im Zweifel der Sitz des Käufers ist, in Bezug auf reine Lieferungen, auf den Käufer über.
IX. Garantie
Die bloße Annahme von Lieferungen oder Dienstleistungen, deren vorübergehende Verwendung oder etwaige geleistete Zahlungen werden nicht als Annahmeerklärung betrachtet. Dementsprechend gelten die Eingangsbestätigungen von Lieferungen oder Dienstleistungen nicht als Annahmeerklärungen. Die Annahme erfolgt erst, wenn die Bestellung vollständig ausgeführt wurde und der Käufer die Lieferungen und Dienstleistungen am Erfüllungsort überprüft hat. Die Annahme kann verweigert werden, falls die Lieferungen oder Dienstleistungen mangelhaft sind oder wenn die Dokumente nicht mangelfrei verfügbar sind. Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Bestellungsgegenstand zu prüfen und Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung zu rügen. Eine Rügepflicht gemäß §§ 377 ff. ABGB ist somit nicht vorhanden.
Der Eigentumserwerb des Käufers erfolgt beim Gefahrenübergang. Irgendeine Eigentumsvorbehalte des Verkäufers sind wirkungslos, selbst wenn der Käufer nicht ausdrücklich einwendet.
Die Lieferungen und Dienstleistungen des Verkäufers erfolgen gemäß den vereinbarten Spezifikationen, den einschlägigen europäischen und österreichischen Rechtsvorschriften, den technischen Normen wie elektrotechnischen Sicherheitsbestimmungen, ÖVE-Richtlinien bzw. VDE-Normen, Ö-Normen, DIN-Normen und Europäischen Normen (EN), sowie dem neuesten Stand der Technik bei der Lieferung bzw. der Dienstleistungserbringung. Die vom Verkäufer eingerichteten bzw. gelieferten Anlagen (Bestandteile), Systeme oder Produkte müssen insbesondere den am Betriebsort geltenden Sicherheitsvorschriften übereinstimmen und über die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verfügen.
Der Verkäufer übernimmt in Bezug auf alle Produkte und Dienstleistungen für mindestens drei Jahren –vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen– eine volle und uneingeschränkte Garantie für die ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung. Der garantiert die Einhaltung der üblichen, angenommenen und zugesicherten Eigenschaften sowie aller gesetzlichen Normen und Vorschriften. Er garantiert ferner, dass die Ausführung, der Aufbau, die Nützlichkeit und Fertigungstechnik des Gegenstandes der Bestellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen, dass nur Materialien von erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurden und dass der Bestellungsgegenstand für seinen Verwendungszweck geeignet ist. Die Zustimmung des Käufers zu Zeichnungen, Plänen, Berechnungen oder anderen technischen Dokumenten beeinflusst nicht die alleinige Verantwortung des Verkäufers für die Ausführung in Übereinstimmung mit der Bestellung und für die Mängelfreiheit. Die Rügepflicht nach den §§ 377 ff. ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Garantiefrist beginnt mit der vorbehaltlosen Annahme der gesamten Leistung, für die die Produkte und Dienstleistungen des Verkäufers bestimmt sind. Nach der Behebung der festgestellten Mängel beginnt die Garantiefrist für den Bestellungsgegenstand neu zu laufen. Zur Einhaltung der Garantiefrist genügt die nachweisliche Feststellung von Garantieansprüchen durch den Käufer während der Garantiefrist. Der Garantieanspruch verjährt nicht früher als 1 Jahr nach seiner Feststellung.
Bei Ingenieur-, Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie bei der Entsendung von Personal übernimmt der Verkäufer eine uneingeschränkte Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen.
Im Falle von Mehr- bzw. Minderlieferungen oder Qualitätsschwankungen erstattet der Verkäufer dem Käufer alle entstehenden Kosten wegen zusätzlicher Kontrolle, Verpackung, Rücksendung oder Lagerung. Die Rücksendung von nicht bestellten oder fehlerhaften Lieferungen bzw. Mehrlieferungen erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
Der Verkäufer garantiert dabei die Durchführung von Schulungs-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Wiederherstellungsleistungen in Bezug auf den Gegenstand der Bestellung, sowie die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab der Annahme der marktüblichen Preisen und Lieferzeiten.
X. Schadenersatz
Im Falle irgendeiner schadenersatzpflichtigen Leistungsstörung haftet der Verkäufer uneingeschränkt für alle Schäden und Folgeschäden, entgangene Gewinne und Drittschäden, die gegen den Käufer geltend gemacht werden.
XI. Produkthaftung
Im Falle der Bestellungsgegenstand Mängel im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und aus diesem Grund Ansprüche gegen den Käufer erhoben werden, hält der Verkäufer den Käufer insoweit völlig schadlos. Auf jeden Fall erstattet der Verkäufer dem Käufer alle Aufwendungen, die dem Käufer im Rahmen der Verteidigung gegen Ansprüche oder zum Schadenersatz entstehen.
Der Verkäufer hat allen erforderlichen Dokumenten, wie insbesondere die Herstellungsunterlagen über die Produktionscharge oder die Produktionszeit aufzubewahren und das Produkt sorgfältig zu beobachten. Falls nötig ist der Verkäufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar die mangelhaften Produkte zurückzurufen, die Herstellungsunterlagen auszuhändigen und jede vorstellbare Hilfe zur Verteidigung gegen Ansprüche zu leisten, sowie den Hersteller bzw. Einführer innerhalb von 7 Tagen nach dem entsprechenden Antrag zu benennen. Des Weiteren ist der Verkäufer verpflichtet, die Produkte unaufgefordert nachzuarbeiten, wenn ihm Probleme bekannt werden, die eine Haftung begründen könnten.
XII. Vertragsstrafe
Beim Verzuge ist der Käufer berechtigt, neben der verzögerten Erfüllung auch die folgenden Vertragsstrafen zu verlangen, unabhängig davon, ob der Verkäufer schuldig ist und ob tatsächliche Schäden nachgewiesen wurden:
bei einem Liefer- oder Leistungsverzug bzw. beiden eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Gesamtwertes der Bestellung pro Kalendertag des Verzugs oder eines Teils davon, jedoch nicht mehr als 10% des Gesamtwertes der Bestellung;
bei einem Verzug über Dokumenten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtwertes der Bestellung pro Kalendertag des Verzugs oder eines Teils davon, jedoch nicht mehr als 5% des Gesamtwertes der Bestellung.
Im Falle eines Rücktritts wegen Verzuges ist der Käufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Gesamtwertes der Bestellung zu verlangen.
Die Vertragsstrafen sind durch Urteile nicht zu mindern. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, die Vertragsstrafen sowie über die Vertragsstrafen hinausgehende Schäden zu verlangen, selbst wenn er die verspätete Lieferung oder Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
XIII. Eigentumsvorbehalt
Zur Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes ist einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erforderlich, wobei der Käufer auf jeden Fall zur Nutzung, Verarbeitung und Lieferung an Dritte berechtigt ist.
XIV. Gewerbliche Schutzrechte
Mit Abschluss des Liefervertrages erkennt der Verkäufer seine Verpflichtung an, den Käufer in Bezug auf alle Ansprüche wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, Patentrechten, gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten schadlos zu halten, die Dritte im Zusammenhang mit der Veräußerung, der Lieferung oder der Nutzung des zu erfüllenden und zu liefernden Gegenstandes geltend machen. Dazu gehören auch die Prozesskosten. Erhält der Verkäufer zur Durchführung der Bestellung Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster oder dergleichen, bleiben diese Gegenstände Eigentum des Käufers. Sie müssen nur zum Zwecke der Bestellungsabwicklung verwendet werden und sind nach der Vollendung der Lieferung zurückzugeben.
XV. Ausführungsunterlagen, Betriebsanlagen, Beistellung von Material
Ausführungsunterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Pläne und Berechnungen, und Betriebsanlagen, die vom Käufer zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung gestellt bzw. finanziert werden, bleiben Eigentum des Käufers oder werden bei der Herstellung Eigentum des Käufers und sind als Eigentum des Käufers angemessen gekennzeichnet. Die Verwendung dieser Ausführungsunterlagen und Betriebsanlagen ist nur im Rahmen der erteilten Bestellung zulässig und darf nur mit schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Die Lagerung und Instandhaltung der Betriebsanlagen werden durch den Verkäufer auf eigene Kosten und Gefahr durchgeführt. Die Ausführungsunterlagen und Betriebsanlagen sind dem Käufer auf Antrag jederzeit unverzüglich, jedenfalls aber bei der Bestellungserfüllung oder beim Rücktritt vom Vertrag, zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Verkäufer nicht zu.
Falls der Käufer Material beigestellt hat, bleiben diese Eigentum des Käufers und werden vom Verkäufer kostenlos und getrennt gelagert, gekennzeichnet und verwaltet. Vereinbarte Materialbeistellungen sind vom Verkäufer rechtzeitig mitzuteilen und die Annahme wird auf Antrag des Käufers bestätigt werden. Die Verwendung der beigestellten Materialien ist nur im Rahmen der erteilten Bestellung zulässig und der Verkäufer hat bei Verlust oder Wertminderung Schadenersatz zu leisten. Alle Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen verspäteter Bereitstellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers sind ausgeschlossen.
XVI. Vertraulichkeit
Der Verkäufer wird alle Informationen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) geheim halten, die ihm vom Käufer un- oder mittelbar zugänglich gemacht werden oder von denen er auf andere Weise Kenntnis erlangte. Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, alle entsprechenden erzielten Resultate geheim zu halten und ausschließlich für die Angebotserstellung bzw. die Bestellungsausführung zu verwenden.
Die Weitergabe von Informationen oder Dokumenten an Dritte sowie das Kopieren von bestellbezogenen Dokumenten (auch in elektronischer Form) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der zuständigen Einkaufsabteilung des Käufers. Der Verkäufer verpflichtet seine Mitarbeiter sowie die von ihm beauftragten Dritten zur Geheimhaltung.
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Käufer berechtigt, sogleich im Ganzen oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Käufer wegen der Verletzung der Geheimhaltung entstehen.
XVII. Allgemeine Bestimmungen
Der Käufer behält sich das Recht vor, die Büros, Produktionsstätten und Lagerräume des Verkäufers und seiner Unterlieferanten mit Vorankündigung zu untersuchen, sich über den Stand und die Qualität der Bestellungsausführung zu informieren, den Zeitplan nachzuprüfen und technische Zwischen- und Endprüfungen durchzuführen. Diese Prüfungen und Untersuchungen entbinden den Verkäufer nicht von seiner alleinigen Verantwortung und gelten nicht als Genehmigung oder Annahme der Produkte/Dienstleistungen.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder der Bestellung unwirksam bzw. unanwendbar werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder der Bestellung. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die verfolgten Zweck wirtschaftlich und rechtmäßig am nächsten kommt.
Der Käufer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer einem anderen Unternehmen, insbesondere der INFORM-Gruppe, zu übertragen. Ein Kündigungsrecht wegen einer solchen Abtretung steht dem Verkäufer nicht.
XVIII. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien. Das österreichisches Recht wird ausschließlich angewandt, unter Ausschluss von bestimmten Rechtsnormen wie das IPRG (Österreichisches Gesetz über das Internationale Privatrecht) und das EVÜ (Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht), die sich auf das Recht anderer Länder beziehen, sowie das Einheitliches Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.