ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. BEREICH

1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der AUSTRIA CARD-Plastikkarten und Ausweissysteme Gesellschaft m.b.H. („AUSTRIACARD“) gelten für alle von AUSTRIACARD den verschiedenen Käufern („Käufer“) angebotenen bzw. gelieferten Produkte und Dienstleistungen („Produkte“).

1.2.
Jeder Vorschlag oder jedes Angebot seitens der AUSTRIACARD über die Produkte sowie jeder von AUSTRIACARD mit einem Käufer abgeschlossenen Vertrag wird ausschließlich diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen, sofern zwischen AUSTRIACARD und dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. ANGEBOT UND BESTELLUNGSBESTÄTIGUNG – VERTRAG

2.1.
Alle von AUSTRIACARD vorgelegten Vorschläge und Angebote sind unverbindlich, selbst wenn es im jeweiligen Vorschlag oder Angebot nicht ausdrücklich erwähnt wird.

2.2.
Die schriftliche Annahme („Bestellung“) durch den Käufer eines Vorschlags oder eines unverbindlichen Angebots von AUSTRIACARD wird für vorbehaltloses und unwiderrufliches Angebot des Käufers über den Kauf der Produkte und für Zustimmung zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gehalten; der Käufer verzichtet auf die eigenen Einkaufsbedingungen, selbst wenn die Bestellung des Käufers sich auf seine eigenen Einkaufsbedingungen beruft. Alle in der Bestellung festgelegten Bedingungen, die im Widerstreit mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind, werden als ungültig betrachtet. Die Allgemeine Verkaufsbedingungen von AUSTRIACARD gelten ausschließlich, selbst wenn AUSTRIACARD die Produkte dem Käufer ohne Vorbehalt in Bezug auf die Einkaufsbedingungen des Käufers liefert.

2.3.
Die Bestellung des Käufers unterliegt der Annahme oder Nichtannahme seitens der AUSTRIACARD. Keine Bestellung kann nach Empfang der AUSTRIACARD aufgehoben oder geändert werden.

2.4.
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn und soweit AUSTRIACARD die Bestellung des Käufers schriftlich angenommen hat oder tatsächlich die Produkte liefert („Bestätigung“).

2.5.
AUSTRIACARD ist dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer jeden Vorschlag oder jedes unverbindliche Angebot zu jeder Zeit zu ändern oder davon zurückzutreten, bis ein rechtswirksamer Vertrag über diesen Gegenstand abgeschlossen ist. In diesem Fall haftet AUSTRIACARD nicht für alle entsprechenden entstandenen Kosten bzw. Schäden des Käufers.

2.6.
Angemessene Aufwendungen für Entwürfe, Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die auf Antrag des Käufers entstanden, sind auf Verlangen von AUSTRIACARD zu entschädigen, selbst wenn der Käufer keine zukünftige Bestellung erteilt oder AUSTRIACARD keine Bestätigung sendet.

2.7.
Alle Genehmigungen, Berechtigungen oder andere Erlaubnisse, die für die Ausführung einer Bestellung erforderlich und notwendig sind, werden vom Käufer erhalten und der AUSTRIACARD kostenlos und zeitgerecht zur Verfügung gestellt.

3. PREISE

3.1.
Sofern nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die in den Angeboten, Vorschlägen oder in jeglicher Bestätigung genannten Preise ab Werk (Incoterms 2010), und schließen insbesondere Verpackung, Entladung, Verladung, Verlagerung, Transport, Versicherung, Steuern, Zollgebühren, Abgaben und sonstige Kosten jeglicher Art aus.

3.2.
Sofern in den Angeboten, Vorschlägen oder einer Bestätigung nichts anderes festgelegt ist, verstehen sich alle Preise in Euro, ohne die gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3.
Alle Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Ankündigung gültigen Kosten. AUSTRIACARD ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Umstände, die der AUSTRIACARD nicht zuzurechnen sind, geändert haben.

3.4.
AUSTRIACARD ist berechtigt, Zusatzkosten, die sich aus einer Verzögerung außerhalb des Verantwortungsbereichs von AUSTRIACARD oder aus Überstunden, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit auf Verlangen des Käufers ergaben, in Rechnung zu stellen.

4. LIEFERUNG

4.1.
Die Produkte werden ab Werk, nämlich an die Geschäftsräume der AUSTRIACARD, geliefert (Incoterms 2010). Die Geschäftsräume der AUSTRIACARD gelten als ab Werk Erfüllungs- und Lieferort, selbst wenn AUSTRIACARD den Transport für den Käufer organisiert, die Verantwortung für den Transport übernimmt bzw. den Transport selbst durchführt.

4.2.
Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ist der Lieferplan mit seinen Lieferterminen nur annähernd und unverbindlich und AUSTRIACARD haftet nicht bzw. ihre Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht verletzt hat, falls die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist nach den angegebenen Lieferterminen geliefert werden.

4.3.
Der Lieferplan wird in der Bestätigung eingeschlossen und beginnt mit dem letzten unter den folgenden Ereignissen:

a) Bestätigung durch AUSTRIACARD;

b) Eingang aller Informationen, Unterlagen und Daten, die zur Erfüllung einer Bestellung erforderlich sind, bei der AUSTRIACARD;

c) Eingang aller für die Ausführung einer Bestellung und die Lieferung der Produkte notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen bei AUSTRIACARD; falls eine Anzahlung oder etwas Ähnliches vereinbart wurde, Eingang der Anzahlung oder der entsprechenden Zahlungsweise bei AUSTRIACARD.

4.4.
AUSTRIACARD ist berechtigt, Voraus- bzw. Teillieferungen vorzunehmen und in Rechnung zu stellen. AUSTRIACARD behält sich das Recht vor, Mengen zu liefern, die um mehr oder weniger als zehn Prozent (+/- 10%) von der Menge der bestellten Produkte abweichen können. In diesem Fall hat der Käufer den Preis für die Menge der tatsächlich gelieferten Produkte zu zahlen. Jede Lieferung der Produkte innerhalb dieses Toleranzbereichs (+/- 10%) gilt als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen seitens der AUSTRIACARD.

4.5.
AUSTRIACARD ist berechtigt, die für den Käufer bestellten Rohstoffe bzw. hergestellten Halbfertigwaren (z.B. personalisierbare Kartenkörper) in Rechnung zu stellen, wobei der Käufer dafür zu bezahlen hat, und diese Rohstoffe bzw. Halbfertigwaren auf Gefahr und Kosten des Käufers zu lagern. Das Eigentum und die Gefahr in Bezug auf die in Rechnung gestellten Rohstoffen bzw. Halbfertigwaren werden zum Zeitpunkt der Lagerung durch AUSTRIACARD an den Käufer übergehen.

4.6.
Wenn die Produkte lieferfertig sind, aber die gänzliche oder teilweise Lieferung der Produkte wird aufgrund von Umständen verzögert, die der AUSTRIACARD nicht zuzurechnen sind, oder auf Antrag des Käufers verschoben, behält sich AUSTRIACARD das Recht vor, die Produkte oder einen Teil davon auf Gefahr und Kosten des Käufers zu lagern. In diesem Fall (i) gelten die Verpflichtungen von AUSTRIACARD als erfüllt; (ii) übernimmt AUSTRIACARD keine Haftung im Zusammenhang mit der Lagerung der Produkte; (iii) wird der Kaufpreis für diese Produkte zum Zeitpunkt der Lieferbereitschaft fällig und zahlbar; und (iv) trägt der Käufer alle Kosten und Aufwendungen für die Lagerung der Produkte.

4.7.
Im Falle von Fehlmengen kann AUSTRIACARD nach alleinigem Ermessen ihre verfügbare Produktion und Produkte unter seinen Kunden verteilen und dem Käufer demzufolge eine geringere Menge von Produkten als die in der entsprechenden Bestellung des Käufers oder in der Bestätigung oder im Vertrag gegebenenfalls angegebene Menge liefern.

4.8.
Ist AUSTRIACARD ausnahmsweise zu einem festen Liefertermin verpflichtet und befindet sich mit der Lieferung der Produkte in Verzug, so ist AUSTRIACARD berechtigt, eine Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen neben dem geplanten Liefertermin zu bekommen.

4.9.
Alle Handschriften, Muster, Platten, Dokumente, Filme oder andere Gegenstände, die der AUSTRIACARD im Rahmen einer Bestellung zur Verfügung gestellt werden, werden bei AUSTRIACARD ausschließlich auf Gefahr des Käufers gelagert. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, diese Gegenstände gegen irgendwelche Risiken und Verluste zu versichern. AUSTRIACARD haftet auf keinen Fall für die Beschädigung oder den Verlust dieser Gegenstände aus irgendeinem Grunde.

4.10.
Alle vom Käufer der AUSTRIACARD zu versorgenden Stoffe, Daten oder Produkte sind der AUSTRIACARD DDP (geliefert Zoll bezahlt) zu liefern (Incoterms 2010). Die Empfangsbestätigung seitens der AUSTRIACARD gilt nicht als Bestätigung der bezeichneten Qualität und Menge bei der Lieferung. Auf Verlangen von AUSTRIACARD hat der Käufer der AUSTRIACARD unverzüglich jegliche Kosten und Aufwendungen in Bezug auf die Zählung, Qualitätsprüfung und Lagerung dieser Produkte zu erstatten.

4.11.
Mangels einer schriftlichen Vereinbarung über die Verpackung der Produkte liegt die Wahl und Art der Verpackung im Ermessen der AUSTRIACARD.

5. ERFÜLLUNG UND GEFAHRÜBERGANG

5.1.
Das Eigentum und die Gefahr in Bezug auf die Produkte gehen zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem oben erwähnten Absatz 4.1 auf den Käufer über, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Lieferbedingung vereinbart. Im Falle einer Lieferung gemäß dem obigen Absatz 4.6 gehen das Eigentum und die Gefahr im Zusammenhang mit den Produkten an dem Tag auf den Käufer über, an dem die Produkte lieferbereit sind.

5.2.
Jegliche gesonderten Vereinbarungen über Qualitätsprüfungen oder Diensterprobungen beeinflussen die Durchführung und den Gefahrenübergang im Sinne dieses Vertrags.

6. RECHNUNGSSTELLUNG UND BEZAHLUNG

6.1.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, ist der Preis für die Produkte und alle anderen in Rechnung gestellten Ausgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung, Transport usw.) innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Etwaige vorzeitige Zahlung oder rechtzeitige Zahlung führen zu keinem Rabatt oder Abzug des von AUSTRIACARD abgerechneten Preises.

6.2.
Im Falle einer Teilabrechnung sind die entsprechenden Teilzahlungen mit der Ausstellung der jeweiligen Rechnung fällig.

6.3.
AUSTRIACARD ist berechtigt und der Käufer stimmt hiermit zu, elektronische Rechnungen auszustellen, die an eine vom Käufer bezeichnete E-Mail-Adresse gesandt werden.

6.4.
Alle Zahlungen erfolgen mit direkter Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto in Euro, sofern auf der Rechnung keine andere Währung angegeben ist. Der Käufer trägt alle Bankgebühren und sonstigen Kosten und Aufwendung in Bezug auf die Banküberweisung und ggf. den Währungswechsel. Als Zahlungstag ist der Tag zu verstehen, an dem die AUSTRIACARD die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages erhält.

6.5.
Sofern AUSTRIACARD nichts anderes schriftlich vereinbart hat, ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder Gegenansprüche, insbesondere Gewährleistungsansprüche, gegen den von der AUSTRIACARD in Rechnung gestellten Preis zu verrechnen.

6.6.
Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des von AUSTRIACARD in Rechnung gestellten Preises oder eines Teils davon in Verzug, ist AUSTRIACARD berechtigt, unbeschadet anderer verfügbarer Rechte oder Rechtsbehelfe und ohne jegliche Haftung gegenüber dem Käufer, am Fälligkeitstag: a) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, bis die gesamte überfällige Zahlung erfolgt; und b) dem Käufer Zinsen, in Höhe des von der Österreichischen Nationalbank zuletzt veröffentlichten Basiszinssatzes zuzüglich acht Prozentpunkten (8%) zuzüglich Mehrwertsteuer, falls vorhanden, pro Jahr, auf den unbezahlten Betrag zu berechnen bis AUSTRIACARD den gesamten Restbetrag erhält; und c) die Fälligkeit aller Restbeträge zu beschleunigen (Terminverlust); und d) nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer von der AUSTRIACARD schriftlich eingeräumten zehntägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. jegliche anhängige Bestellung zu stornieren.

6.7.
Falls der Käufer die Zahlung am Fälligkeitstag nicht leistet, hat der Käufer AUSTRIACARD für alle damit verbundenen Schäden, Kosten und Aufwendungen zu entschädigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten der Inkassobüros, Rechtsanwälte oder anderer Rechtsbehelfe.

6.8.
Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers ist AUSTRIACARD berechtigt, jeden anhängigen Vertrag oder jede anhängige Bestellung mit dem Käufer auszusetzen oder zu stornieren ohne Strafe.

7. GARANTIE

7.1.
AUSTRIACARD verpflichtet sich, Mängel der gelieferten Produkte, die die Funktionsfähigkeit der Produkte beeinträchtigen und die zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorhanden waren, für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Eigentums- und Gefahrübergang gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Absatzes 7 zu beseitigen. Die hierin festgelegte Garantieverpflichtung der AUSTRIACARD gilt nur insoweit, als die Produkte unter normalen Bedingungen verwendet und gewartet wurden.

7.2.
Es gelten die §§ 377 und 378 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (Mängelrüge und Rügeobliegenheit). Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich bei der Lieferung zu untersuchen, und muss der AUSTRIACARD alle offensichtlichen Mängel bekanntgeben, indem er sie in einer entsprechenden Mitteilung beschreibt und alle einschlägigen Unterlagen und Informationen innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen nach der Lieferung beifügt.

7.3.
Alle unsichtbaren Mängel sind der AUSTRIACARD spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Angabe einer ausführlichen Beschreibung, schriftlich anzuzeigen. Einzelne fehlerhafte Produkte in einer Lieferung führen zu keiner Mängelrüge der gesamten gelieferten Produkte. Falls die Untersuchung der zurückgesandten Produkte durch AUSTRIACARD zur Bestätigung ihrer Fehlerhaftigkeit führt, wird AUSTRIACARD nach eigenem Ermessen die fehlerhaften Produkte oder die fehlerhaften Teile davon instand setzen oder ersetzen. Die Garantieverpflichtung der AUSTRIACARD beschränkt sich nur auf die Instandsetzung oder den Ersatz der fehlerhaften Produkte oder Teile davon. Falls jedoch nach Ansicht der AUSTRIACARD weder die Instandsetzung noch der Ersatz der fehlerhaften Produkte technisch möglich oder betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, kann der Käufer eine Preisminderung verlangen.

7.4.
Die Garantiefrist verlängert sich nicht durch den Ersatz oder die Instandsetzung seitens der AUSTRIACARD im Rahmen dieses Absatzes.

7.5.
Der Käufer versorgt kostenlos AUSTRIACARD mit allen benötigten Hilfskräften, Stoffen und Werkzeugen, um den Käufer im Rahmen der Garantie zu entschädigen.

7.6.
Falls die Produkte nach Entwürfen, Zeichnungen, Vorlagen oder anderen Spezifikationen, die vom Käufer oder im Auftrag vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, hergestellt wurden, garantiert AUSTRIACARD nur, dass die Produkte mit diesen übereinstimmen. Falls AUSTRIACARD die Produkte oder Teile davon, wie z.B. Software oder andere Bestandteile, von Drittanbietern besorgt, ist die Garantie der AUSTRIACARD streng auf die der AUSTRIACARD von ihrem Anbieter gewährte Garantie zeitlich und inhaltlich beschränkt.

7.7.
AUSTRIACARD leistet keinerlei Garantie für Mängel, die sich aus (i) fahrlässiger oder regelwidriger Behandlung, Wartung oder Lagerung der Produkte; (ii) Anweisungen des Käufers oder im Auftrag vom Käufer; (iii) normaler Abnutzung; (iv) Montagearbeit, Modifizierung oder Reparatur der Produkte durch den Käufer oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von AUSTRIACARD; (v) Verwendung der Produkte in einer anderen Betriebsumgebung als der, für die sie entworfen oder beabsichtigt wurden, ergeben. Des Weiteren haftet AUSTRIACARD nicht für Mängel oder Schäden, die sich aus Handlungen oder Ansprüchen Dritter, atmosphärischer Entladung, Überspannung oder chemischen Einflüssen ergeben.

7.8.
Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen gelten nur dann als Mangel der gelieferten Ware, wenn dieser Mangel die Funktionalität der Ware erheblich beeinträchtigt. Abweichungen unter zwei Prozent (2%) von der jeweiligen Messgröße gelten als unwesentlich und sind daher von jeglicher Haftung ausgeschlossen.

7.9.
AUSTRIACARD haftet nicht für Fehler, falls Prüfdrücke dem Käufer vor dem Druck gesandt und vom Käufer als druckfertig erklärt wurden. Telefonisch mitgeteilte Korrekturwünsche sind nur dann verbindlich, wenn sie von AUSTRIACARD vor dem Beginn des Druckverfahrens schriftlich bestätigt werden. Bei farbigen Reproduktionen während eines Druckverfahrens gelten Farbabweichungen vom Original nicht als Mängel. Gleiches gilt für drucktechnisch bedingte Farbabweichungen zwischen dem Probedruck (Muster) und dem Auflagendruck.

7.10.
Der Käufer trägt die Frachtkosten und andere Kosten und Aufwendungen der AUSTRIACARD für Produkte, die zurückgegeben wurden, aber sich nicht als fehlerhaft oder als nicht spezifikationsgerecht erwiesen.

7.11.
AUSTRIACARD ist von der Warnungspflicht gemäß § 1168a ABGB oder anderen anwendbaren Rechtsvorschriften entbunden.

7.12.
Unabhängig davon kann der Käufer keine Garantieansprüche gegen AUSTRIACARD erheben, wenn der Käufer (i) aus irgendeinem Grund die Musterkarten oder andere Spezifikationen der Lieferung nicht vorsichtig prüft bzw. (ii) von der AUSTRIACARD beantragt, bestimmte vom Käufer bezeichnete Stoffe oder Dienstleistungen Dritter zu verwenden, die AUSTRIACARD andernfalls nicht verwenden würde.

7.13.
Die von AUSTRIACARD dem Käufer gewährte Garantie fällt ausschließlich in den Bereich dieses Absatzes. Daher verzichtet der Käufer ausdrücklich auf alle anderen gesetzlichen, entweder ausdrücklichen oder stillschweigenden, oder sonstigen Garantien, Rechte oder Rechtsbehelfe in Bezug auf Mängel der Produkte.

8. HAFTUNG

8.1.
Die Haftung der AUSTRIACARD für direkte Schäden in Bezug auf von AUSTRIACARD gelieferte Produkte oder für unsachgemäße Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Verpflichtungen der AUSTRIACARD ist auf die Schäden beschränkt, die aus krasser grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der AUSTRIACARD entstanden. Die Haftung der AUSTRIACARD übersteigt auf keinen Fall die von der AUSTRIACARD tatsächlich erhaltenen Beträge im Rahmen der Bestellung oder des Vertrages für Produkte, die in den letzten zwölf (12) Monaten genau vor dem haftungsauslösenden Ereignis gelieferten wurden.

8.2. AUSTRIACARD
haftet in keinem Fall dem Käufer oder seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Vertretern oder Vertriebspartnern gegenüber für indirekte, besondere, Folge- oder Nebenschäden, die aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung, einem mit AUSTRIACARD abgeschlossenen Vertrag, den von AUSTRIACARD gelieferten Produkten oder im Allgemeinen der Geschäftsbeziehung mit AUSTRIACARD erstanden, einschließlich aber nicht beschränkt auf etwaige Verluste, Kosten, Schäden, Einnahmeverluste, Gewinnverluste, Nutzungsausfälle.

8.3.
Unter keinen Umständen haftet AUSTRIACARD für Schäden, die sich aus der unrechtmäßigen bzw. betrügerischen Verwendung der Produkte durch den Käufer oder Dritte ergeben.

9. HÖHERE GEWALT

9.1.
AUSTRIACARD haftet weder im Ganzen noch zum Teil für die Nichterfüllung oder eine Verzögerung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen einer Bestellung oder eines Vertrags mit dem Käufer aufgrund höherer Gewalt. Im Sinne dieses Absatzes sind als „Höhere Gewalt“ alle Ereignisse zu verstehen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der AUSTRIACARD liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Naturereignisse, staatliche Beschränkungen (u.a. Stornierung und Nichtverfügbarkeit aller erforderlichen Genehmigungen bzw. Berechtigungen), Kriege, Embargos, Aufstände, Terroranschläge, zivile Unruhen, Sabotagen, Nichterfüllung oder Verzögerung der Lieferanten, Subunternehmern und Frachtführern, Streiks (entweder bei AUSTRIACARD oder einem ihren Lieferanten), Verzögerung eines Lieferanten wegen eines Ereignisses höherer Gewalt im Sinne dieses Absatzes, Mangel an Treibstoff, Rohmaterial oder Maschinenanlagen, technische Störung.

9.2.
Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt wird AUSTRIACARD den Käufer schriftlich darüber informieren und eine Schätzung der zur Bewältigung des Ereignisses höherer Gewalt notwendigen Zeit vorlegen. Die Erfüllung der Verpflichtungen von AUSTRIACARD verlängert sich jedenfalls um der oben erwähnten geschätzten Zeit.

9.3.
Falls AUSTRIACARD aufgrund höherer Gewalt ihre Verpflichtungen im Ganzen noch zum Teil nicht erfüllen kann, ist AUSTRIACARD berechtigt, jegliche Bestellung zu stornieren bzw. den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag zu kündigen ohne Strafe. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers für die von AUSTRIACARD gelieferten Produkte bleibt von jedem Ereignis höherer Gewalt unberührt.

10. HANDELSMARKEN AUFDRÜCKEN – VERMARKTUNG

AUSTRIACARD ist berechtigt, ihren Firmennamen bzw. ihre Handelsmarke auf die Produkte aufzudrucken, auf die Identität des Käufers hinzuweisen und entwertete Muster für Vermarktungszwecke zu benutzen.

11. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE, VERLETZUNG

11.1.
Alle Daten, Informationen, Entwürfe, Angebote, Projekte, Zeichnungen, Abmessungen, Skizzen, Beschreibungen und dergleichen, die AUSTRIACARD dem Käufer im Zusammenhang mit den Produkten zur Verfügung stellt (gemeinsam bezeichnet als die „Daten“) verbleiben im ausschließlichen Besitz der AUSTRIACARD samt allen dazu beigefügten geistigen Eigentumsrechten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patentrechten, Urheberrechte und Handelsmarken. In diesem Zusammenhang werden dem Käufer keine Rechte, Ansprüche oder Interessen in Bezug auf Handelsmarken, Patente (einschließlich angemeldeter Patente), Urheberrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten an und über die Produkte übertragen. Der Käufer kann die Daten nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.

11.2.
Soweit Software in von der AUSTRIACARD gelieferte Produkte eingebettet ist, stellt der Verkauf dieser Produkte keine Übertragung von Eigentumsrechten oder Besitzansprüche auf diese Software dar, sondern handelt es sich nur um eine nicht ausschließliche Genehmigung, die dem Käufer im Rahmen der geistigen Eigentumsrechte der AUSTRIACARD gewährt wird, um diese eingebettene Software in Zusammenhang mit den von der AUSTRIACARD gelieferten Produkten zu verwenden. Eine solche Genehmigung wird nur erteilt, falls und genau am Tag als die gelieferten Produkte vom Käufer am Fälligkeitsdatum vollständig bezahlt wurden.

11.3.
AUSTRIACARD behält sich das Eigentum an allen Erfindungen, Zeichnungen und Vorgängen in Verbindung mit den Produkten.

11.4.
Der Käufer hat AUSTRIACARD schad- und klaglos zu halten, falls jegliche Designs, Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen oder Daten, die der AUSTRIACARD vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, oder die dadurch herstellten Produkte die Rechte Dritter, wie u.a. geistige Eigentumsrechte, verletzen oder verletzen können. In diesem Fall wird AUSTRIACARD den Käufer über den Anspruch informieren und dem Käufer auf seine Kosten die Kontrolle über das Gerichtsverfahren übertragen. Falls der Käufer nicht als Nebenintervenient in das Gerichtsverfahren eintritt, ist AUSTRIACARD berechtigt, den Anspruch anzuerkennen. Der Käufer hat die AUSTRIACARD für alle Kosten und Aufwendungen zu entschädigen, wie u.a. die Gerichtskosten der AUSTRIACARD im Rahmen des Gerichtsverfahrens und des Anspruchs.

11.5.
AUSTRIACARD gewährleistet und entschädigt den Käufer gegen allen Ansprüchen über die unmittelbare Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter wegen der Verwendung der Produkte im Sitzland des Käufers, sofern: a) die Produkte vom Käufer am Fälligkeitsdatum vollständig bezahlt wurden und gemäß ihren Spezifikationen und ihrem Verwendungszweck verwendet wurden; und b) Nachdem der Käufer über den Verletzungsanspruch informiert wird, AUSTRIACARD unverzüglich schriftlich benachrichtigt wird, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Tag, als der Käufer zum ersten Mal von diesem Anspruch Kenntnis erhalten hat; und c) AUSTRIACARD auf ihren Antrag die ausschließliche Kontrolle über das Gerichtsverfahren und alle vernünftigerweise verlangte Unterstützung darüber bekommt; und d) der Käufer alle rechtlichen Maßnahmen in Bezug auf den Anspruch unterlässt. Falls AUSTRIACARD die Produkte oder Teile davon, wie z.B. Software oder andere Bestandteile, von Drittanbietern besorgt, ist die Sicherstellungsverpflichtung von AUSTRIACARD in Bezug auf die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter streng auf die der AUSTRIACARD von ihrem Anbieter gewährte Sicherstellung zeitlich und inhaltlich beschränkt.

11.6.
Laut Absatz 11.5 bedeckt die Sicherstellungsverpflichtung von AUSTRIACARD nicht von AUSTRIACARD gelieferten Produkte, die: a) in irgendeiner Weise vom Käufer oder einem Dritten geändert wurden, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass diese Änderung von AUSTRIACARD bestätigt oder bestellt wurde; b) mit Produkten, Bestandteile, Software oder Applikationen des Käufers oder eines Dritten zusammengesetzt wurden; c) nach den Zeichnungen, Spezifikationen oder Anweisungen des Käufers entworfen bzw. verwendet wurden, falls die behauptete Verletzung ohne solche Zeichnungen, Spezifikationen oder Anweisungen nicht eingetreten wäre.

11.7.
Falls die von AUSTRIACARD gelieferten Produkte beschlagnahmt wurden oder ihre Weiterverwendung aufgrund des Anspruchs gemäß Absatz 11.5 untersagt wurde, kann AUSTRIACARD nach eigenem Ermessen: a) dem Käufer das Recht einräumen, diese Produkte zu verwenden; oder b) die verletzen den Produkten durch gleichwertige Produkte ersetzen, die für den Käufer vernünftigerweise annehmbar sind; oder c) die Produkte so verändern, dass sie nicht verletzend werden; oder, wenn keine unter den obigen Lösungen möglich ist, d) die Rückgabe der Produkte auf Lager annehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

11.8.
Im Falle einer behaupteten Verletzung im Zusammenhang mit den Produkten vor der Vollendung ihrer Lieferung ist AUSTRIACARD berechtigt, die weitere Lieferung dieser Produkte abzuweisen.

11.9.
Die durch AUSTRIACARD laut diesem Absatz gewährte Sicherstellung unterliegt den festgestellten Beschränkungen des vorstehenden Absatzes 8 und wird die einzige, endgültige und vollständige Haftung von AUSTRIACARD, wobei die hierin dargelegten Rechtsbehelfe sind die endgültigen Rechtsbehelfe gegen AUSTRIACARD in Bezug auf die Verletzung der geistigen Eigentumsrechte eines Dritten.

12. VERTRAULICHKEIT

Der Käufer muss alle von AUSTRIACARD in Bezug auf eine Bestellung, den Vertrag oder die Produkte im Allgemeinen zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien und Daten streng vertraulich behandeln und diese Informationen, Materialien und Daten nur denjenigen Mitarbeitern eröffnen, die darüber informiert werden müssen, sofern diese Mitarbeiter an eine Verschwiegenheitspflicht auch gebunden sind.

13. ABTRETUNG

Weder AUSTRIACARD noch der Käufer sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, einen Dritten die Rechte und Pflichten aus einer Bestellung oder einem Vertrag oder im Allgemeinen dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien abzutreten oder zu übertragen. AUSTRIACARD ist dennoch berechtigt, ihren Verbundenen Unternehmen eine Bestellung oder einen Vertrag mit dem Käufer oder ihre Rechte bzw. Pflichten jeglicher Art aus einer Bestellung, einem Vertrag oder einem Rechtsverhältnis mit dem Käufer zu übertragen und abzutreten. Im Sinne dieses Absatzes ist als „Verbundenes Unternehmen“ jede juristische Person zu verstehen, die von AUSTRIACARD kontrolliert wird oder sie kontrolliert; und im Sinne des vorstehenden Begriffs bedeutet „Kontrolle“ eine direkte oder indirekte Beteiligung mit mehr als dreißig Prozent (30%) des Nominalwerts des ausgegebenen Aktienkapitals oder mit mehr als dreißig Prozent (30%) der Aktien, die die Inhaber berechtigen, für die Einstellung der Vorstandsmitglieder oder Personen mit ähnlichen Aufgaben zu wählen.

14. RÜCKTRITT VOM VERTRAG / STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN

14.1.
Unbeschadet anderer Rechtsbefehle, die der AUSTRIACARD nach Gesetz oder anderweitig zur Verfügung stehen, ist AUSTRIACARD berechtigt, jede Bestellung zu stornieren bzw. von einem Vertrag zurückzutreten, indem sie den Käufer mit sofortiger Wirkung schriftlich benachrichtigt: (i) wenn der Käufer –trotz einer von AUSTRIACARD gesetzten Nachfrist– die Zahlung für die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkte nicht leistet; (ii) wenn ein Insolvenz-, Konkurs-, Liquidations- oder Auflösungsverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag gegen den Käufer eingereicht wird; (iii) wenn der Käufer gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen verstößt; (iv) wenn die Lieferung der Produkte aus Gründen, für die der Käufer trotz Setzung einer Nachfrist verantwortlich ist, unmöglich ist oder weiter verzögert wird; (v) wenn AUSTRIACARD Vorbehalte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers hat und der Käufer sich weigert, auf Verlangen von AUSTRIACARD eine Vorauszahlung zu leisten oder angemessene Sicherstellung zu bieten.

14.2.
Falls AUSTRIACARD eine Bestellung storniert bzw. von einem Vertrag zurücktritt, werden alle vom Käufer zu leistenden Zahlungen für die von der AUSTRIACARD bereits gelieferten Produkte oder bereits erbrachten Leistungen sofort fällig und zahlbar, selbst wenn die Bestellung oder der Vertrag nur teilweise erfüllt wurden und unbeschadet anderer Schadensersatzansprüche. Wenn die Produkte zum Zeitpunkt der Stornierung bzw. des Rücktritts hergestellt aber nicht geliefert wurden, hat der Käufer dennoch den vollständigen Preis zu entrichten.

15. ANWENDBARES RECHT, STREITBEILEGUNG

15.1.
Die Vorschläge, Angebote, Bestellungen und alle abgeschlossenen Verträge sowie die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen AUSTRIACARD und dem Käufer werden ausschließlich nach österreichischem Recht ausgelegt und durchgesetzt, mit Ausnahme von Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet hier keine Anwendung.

15.2.
Wenn der Käufer seinen Sitz in der Europäischen Union hat, wird jeder Streitfall zwischen AUSTRIACARD und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung, einem Vertrag oder der Geschäftsbeziehung zwischen AUSTRIACARD und dem Käufer vor dem Handelsgericht in Wien, Österreich, gestellt, das für die Entscheidung über diesen Streitfall ausschließliche Gerichtsbarkeit hat. Falls der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, so sind nach alleinigem Ermessen der AUSTRIACARD alle Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung, einem Vertrag oder der Geschäftsbeziehung zwischen AUSTRIACARD und dem Käufer (i) entweder vor dem Handelsgericht in Wien, Österreich, zu stellen oder (ii) endgültig nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) beizulegen. Beträgt der strittige Betrag weniger als 300.000 € (dreihunderttausend Euro), wird der Streitfall von eine/m Schiedsrichterin verhandelt, anderenfalls von drei. Die im Schiedsverfahren zu verwendender Sprache ist Englisch. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Wien.

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The Prospectus was approved by the Board of Directors of the Hellenic Capital Market Commission following its transfer by the Austrian Financial Market Authority pursuant to article 20(8) of Regulation (EU) 2017/1129, in connection with the information that must be furnished to investors as required under Regulation (EU) 2017/1129, Greek law 4706/2020 and Delegated Regulations (EU) 2019/979 and 2019/980, as amended and in force. The aforementioned approval shall not be considered as an endorsement of the Company and the quality of the Shares that are the subject of the Prospectus. Investment in the Shares entails risks. Investors should make their own assessment as to the suitability of investing in the Shares.

The Prospectus will be valid for one (1) year from the date of its approval by the Board of Directors of the Hellenic Capital Market Commission. Each significant new factor, material mistake, or material inaccuracy relating to the information included in the Prospectus which may affect the assessment of the Shares in the Company and which arises or is noted between the time when the Prospectus is approved and the commencement of trading of the Shares on the Regulated Market of the Athens Exchange and the Regulated Market of the Vienna Stock Exchange, will be included in a supplement to the Prospectus which will be published in accordance with article 23 of the Regulation 2017/1129 on the Prospectus, in accordance with at least the same arrangements made for the publication of the Prospectus. No obligation for the publication of a supplement to the Prospectus applies after the commencement of trading of the Shares on the Regulated Market of the Athens Exchange and the Regulated Market of the Vienna Stock Exchange.

Distribution of the Prospectus and any other documents or information contained in this link and this webpage may be in general restricted by the law and the regulatory framework applicable in some countries. This webpage and its content do not in any way constitute an offer for sale or solicitation to buy any securities in any jurisdiction where such offer or solicitation is unlawful under its applicable legislative and regulatory framework.

Finally, investors outside of Greece and Austria or investors subject to the relevant legislation and jurisdiction of other countries may be prohibited to exercise any rights deriving from the Shares, regardless of whether they acquire Shares in any way. If you are viewing this website from the USA, Canada, South Africa, Australia, Japan and / or any other country other than Greece and Austria, where the information provided in the Prospectus is not permitted by the law, please leave this website.

DISCLAIMER

You should read the following important notice before accessing, reading or using in any way the Prospectus on this website.

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